Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Die Beobachtung EINES Veräußerungsgeschäftes bildet keine taugliche Grundlage für die Ermittlung eines Marktpreises. Eine mängelfreie Feststellung eines Marktpreises setzt voraus, daß anhand der Beobachtung einer Mehrzahl von Verkaufsfällen ein Preisgefüge ermittelt wird. Bei der Ermittlung des Marktpreises sind solche Preise, die in auffälliger Art und Weise vor dem durch Heranziehung einer Mehrzahl von Vergleichspreisen ermittelten Preisgefüge abweichen, nur zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse auf Grund einer den Vergleichsfall betreffenden besonderen Prüfung ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150079.X08Im RIS seit
14.01.2002