RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Umstand der durch die längere Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers ausgelösten schwierigen Betriebssituation in Verbindung damit, daß der Bezirk Gmünd anerkanntermaßen zu den strukturell gefährdeten Gebieten Österreichs gehört, hätte (im Beschwerdefall) einer Bewertung in dem Sinne bedurft, ob dadurch nicht außerhalb der ausdrücklichen Aufzählungen der lit a bis lit d des § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG ein "besonders wichtiger Grund" verwirklicht ist, weil das Interesse an der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durch die Lage des nach dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Existenz gefährdeten Betriebes ein qualifiziertes Interesse sein kann, das über das nur betriebsbezogene Interesse des Arbeitgebers hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090157.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten