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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein berufsmäßiger Vertreter hat seine ihm zumutbare Überwachungspflicht gegenüber Kanzleiangestellten auch dann verletzt, wenn es ein in einem wesentlichen Punkt nach zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt (Hinweis: E 18.4.1989, 88/04/0313; B 23.5.1985, 85/06/0003). Keine andere Überwachungspflicht des berufsmäßigen Parteienvertreters kann für den der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Fall gelten, daß nicht der berufsmäßige Parteienvertreter, sondern der Steuerpflichtige die von ersterem an ihn weitergeleitete Abgabenerklärung unterfertigt. Ist dies beabsichtigt, so obliegt es dem berufsmäßigen Parteienvertreter, eine von seinem Kanzleiangestellten verfaßte, aber in einem wesentlichen Punkt noch zu verbessernde Abgabenerklärung vor der Weiterleitung an den Steuerpflichtigen noch selbst einer Endkorrektur zu unterwerfen, widrigenfalls er seine ihm zumutbare Überwachungspflicht erheblich verletzt. Die Notwendigkeit zu einer solchen Endkorrektur ergibt sich bei in Abgabeerklärungen oder außerhalb solcher binnen bestimmter Frist zu stellenden Anträgen auch dann, wenn die Antragstellung an sich einfach ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150100.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013