RS Vwgh 1993/10/21 93/06/0017

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs1;
AVG §8;
LStG Tir 1989 §20 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §20 Abs5 lita;
LStG Tir 1989 §21 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §21 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Satzung der Straßeninteressentschaft bildet einen Teil des von der Behörde zu genehmigenden Vertrages über die Bildung einer Straßeninteressentschaft. Welcher Straßenverlauf daher (in der Folge durch Beschluß der Vollversammlung der Interessenschaft) zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt werden kann, wird bereits bei Vertragsabschluß in der Satzung bestimmt und mit der Genehmigung des Vertrages (und damit auch der Satzung) durch die Behörde rechtswirksam. Der bf Gemeinde muß daher (als vom Interessentenweg berührte Gemeinde) schon im Genehmigungsverfahren das Recht eingeräumt werden, das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erklärung einer Straße zum Interessentenweg und damit für die Bildung einer Straßeninteressentschaft geltend zu machen. Sie ist daher nicht nur Partei des Bewilligungsverfahrens, sondern auch beschwerdelegitimiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060017.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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