RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0079

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb;

Rechtssatz

Bei der Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten eines Gebäudes anhand von Vergleichswerten ist insbesondere zu beachten: zutreffende, für die Ableitung des Verkehrswertes taugliche Vergleichspreise liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Gebäudes und der Vergleichsobjekte in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen (insbesondere Alter, Ausstattung, Bauzustand und Ertrag; Hinweis E 5.11.1986, 85/13/0068) übereinstimmen oder, obwohl so eine Übereinstimmung nicht hinsichtlich aller preisbestimmenden Merkmale besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichsweisen möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150079.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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