RS Vwgh 1993/10/21 93/06/0017

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1989 §13 Abs2;
LStG Tir 1989 §18;
LStG Tir 1989 §20 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §20 Abs2;
LStG Tir 1989 §20 Abs5;
LStG Tir 1989 §21;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Parteistellung der bf Gemeinde im Verfahren betreffend die Genehmigung des Vertrages über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist aus der Überlegung zu bejahen, daß der geplante Interessentenweg zum Gemeindegebiet der bf Gemeinde führen soll, die daher gemäß § 18 Abs 1 Tir LStG 1989 rechtlich verpflichtet sein würde, "entsprechend der Bedeutung dieser Straße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs 2 Tir LStG 1989", einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Das Mitspracherecht nach § 18 Abs 3 Tir LStG 1989 der nach § 18 Abs 1 Tir LStG 1989 beitragspflichtigen (bf) Gemeinde betrifft nur mehr die Höhe der Beitragspflicht, nicht jedoch die Beitragslast dem Grunde nach. Eine Beitragspflicht der bf Gemeinde ergibt sich jedenfalls unmittelbar aus § 18 Abs 1 Tir LStG 1989 und unabhängig davon, ob sie auch als Grundeigentümerin (im privatrechtlichen Sinne) Erschließungsbegünstigte ist. Die Satzung der Straßeninteressentschaft könnte nur die Beitragspflicht der bf Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Interessent regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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