RS Vwgh 1993/10/27 93/05/0106

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/05/0107 E 27. Oktober 1993

Rechtssatz

Es besteht für die belangte Behörde keine Verpflichtung, die Frage ihrer Zuständigkeit zum Gegenstand des Parteiengehörs zu machen, weil sich die Vorschrift des § 45 Abs 3 AVG nur auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, aber nicht dessen rechtliche Beurteilung bezieht (Hinweis B 1991/07/08, 91/19/0018 RS 2 sowie E 1964/04/13, 61/63, VwSlg 6300 A/1964).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050106.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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