RS Vwgh 1993/10/27 93/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG Tir 1990 §12;
AWG Tir 1990 §27;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/76 E 18. Jänner 1977 VwSlg 9222 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050172.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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