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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0391/76 E 18. Jänner 1977 VwSlg 9222 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050172.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009