RS Vwgh 1993/10/27 AW 93/12/0023

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 92/12/0005 B 27. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Kündigung des provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses - Nach stRsp des VwGH (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1989, AW 89/12/0003, und vom 29. Februar 1988, AW 88/12/0004, mit weiteren Judikaturhinweisen) kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993120023.A01

Im RIS seit

30.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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