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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einer auf Holzbalken ruhenden Baracke handelt es sich schon deshalb um keine von der Bewilligungspflicht ausgenommene Baustelleneinrichtung, weil derartige Einrichtungen zufolge § 41 Abs 4 lit d OÖ BauO 1976 nur für die Dauer der Bauausführung nicht bewilligungpflichtig sind.
Baustelleneinrichtungen dürfen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll (Hinweis E 15.4.1986, 86/05/0029).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050153.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009