RS Vwgh 1993/10/27 93/05/0153

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68;
BauO OÖ 1976 §41 Abs4 litd;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einer auf Holzbalken ruhenden Baracke handelt es sich schon deshalb um keine von der Bewilligungspflicht ausgenommene Baustelleneinrichtung, weil derartige Einrichtungen zufolge § 41 Abs 4 lit d OÖ BauO 1976 nur für die Dauer der Bauausführung nicht bewilligungpflichtig sind.

Baustelleneinrichtungen dürfen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll (Hinweis E 15.4.1986, 86/05/0029).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050153.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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