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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden, der in alkoholisiertem Zustand ein Kfz gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem eine Person getötet und weitere Personen zum Teil schwer verletzt wurden, zum Schutz der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele im Hinblick darauf nicht als dringend geboten anzusehen, daß es sich dabei nur um die erste und bisher einzige derartige Verfehlung dieses Fremden gehandelt hat, daß weiters nicht nur nahe Angehörige des Fremden teilweise schwer verletzt wurden, sondern auch dieser selbst körperlich nicht unbeträchtlich zu Schaden kam (Gehirnerschütterung und offene Luxation zweier Mittelfußknochen) und daß über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe für die Dauer von sechs Monaten verhängt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180308.X01Im RIS seit
20.11.2000