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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs3Leitsatz
Keine Darlegung des Sachverhaltes, kein bestimmtes Begehren, kein Antrag - einer Verbesserung nicht zugänglichen inhaltlicher Mangel; Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Die Beschwerde enthält - entgegen dem (iZm §15 Abs2 heranzuziehenden) §82 Abs3 VfGG 1953, wonach eine solche den Sachverhalt genau darzulegen hat - überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüber hinaus - entgegen §15 Abs2 VfGG - weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen Antrag schlechthin.
Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 28.2.1986, B665,666/85 und die dort zitierte Vorjudikatur) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B363.1987Dokumentnummer
JFR_10129385_87B00363_01