RS Vwgh 1993/10/28 92/14/0144

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61;
ZPO §66;

Rechtssatz

Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation hinsichtlich der Erstattung eines Vermögensbekenntnisses liegt schon darin, daß der ehemalige Beschwerdeführer (im vorliegenden Fall war der Rechtsstreit bereits beendet) nun nicht mehr unter dem Zeitdruck der Beschwerdefrist sein Vermögen belasten oder veräußern kann (Hinweis B 11.8.1993, 92/14/0144-40).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X02.1

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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