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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61;Rechtssatz
Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation hinsichtlich der Erstattung eines Vermögensbekenntnisses liegt schon darin, daß der ehemalige Beschwerdeführer (im vorliegenden Fall war der Rechtsstreit bereits beendet) nun nicht mehr unter dem Zeitdruck der Beschwerdefrist sein Vermögen belasten oder veräußern kann (Hinweis B 11.8.1993, 92/14/0144-40).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X02.1Im RIS seit
06.03.2002