RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0437

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0301 4

Stammrechtssatz

Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder Familienlebens iSd § 19 FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180437.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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