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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Daß das Strafgericht über den Fremden nur eine bedingte Strafe (hier wegen Schlepperei) verhängte, hindert die Behörde nicht an der Annahme iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993. Abgesehen davon, daß die für eine solche Annahme erforderlichen Voraussetzungen nicht mit denen des § 43 StGB für die bedingte Strafnachsicht ident sind, kommt die der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zugrundeliegenden Annahme des Gerichtes, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, gegenüber der zur Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zuständigen Behörde keine bindende Wirkung zu (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180305.X02Im RIS seit
11.07.2001