RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0305

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z5;
FrPolG 1954 §14a;
MRK Art8 Abs2;
StGB §43;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß das Strafgericht über den Fremden nur eine bedingte Strafe (hier wegen Schlepperei) verhängte, hindert die Behörde nicht an der Annahme iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993. Abgesehen davon, daß die für eine solche Annahme erforderlichen Voraussetzungen nicht mit denen des § 43 StGB für die bedingte Strafnachsicht ident sind, kommt die der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zugrundeliegenden Annahme des Gerichtes, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, gegenüber der zur Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zuständigen Behörde keine bindende Wirkung zu (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180305.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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