RS Vwgh 1993/10/28 89/12/0242

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175;
UFG Wr 1967 §1;

Rechtssatz

Nach der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingungen (vgl zB R MÜLLER, Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht 1989, 145 ff) ist nur jener Schaden von der Unfallversicherung zu tragen, der Folge einer aus der geschützten Sphäre stammenden Ursache ist, der Unfall also in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht und die aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammende und in einem Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit stehende Ursache für die Verletzung wesentlich war. Setzt sich der Versicherte hingegen einer Gefahr aus, die der geschützten Tätigkeit nicht entspricht und nicht mehr deren Gefahrenbereich zugeordnet werden kann, ist kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und dessen die Versicherung begründenden Beschäftigung mehr gegeben (Hinweis SSV 26/81 unter Hinweis auf weitere Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120242.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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