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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 litb;Rechtssatz
Setzt nur ein Teil der Aufgaben des Beamten (hier: Erster Botschaftssekretär), nämlich die "Bearbeitung von Konsularfällen mit komplizierten rechtlichen Fragestellungen", überhaupt spezifische juristische Kenntnisse voraus und kann die zur Vollanrechnung geltend gemachte Vortätigkeit des Beamten als Rechtsanwalt von vornherein nur für einen Teil dieser Aufgaben wieder von Bedeutung sein, ist die Tätigkeit des Beamten als Rechtsanwalt für eine Verwendung, deren Schwergewicht nicht im rechtlichen Bereich gelegen ist, nicht von BESONDERER, also von einer die anderen Ursachen des Verwendungserfolges überragenden Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120195.X03Im RIS seit
20.11.2000