RS Vwgh 1993/10/28 92/12/0195

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Setzt nur ein Teil der Aufgaben des Beamten (hier: Erster Botschaftssekretär), nämlich die "Bearbeitung von Konsularfällen mit komplizierten rechtlichen Fragestellungen", überhaupt spezifische juristische Kenntnisse voraus und kann die zur Vollanrechnung geltend gemachte Vortätigkeit des Beamten als Rechtsanwalt von vornherein nur für einen Teil dieser Aufgaben wieder von Bedeutung sein, ist die Tätigkeit des Beamten als Rechtsanwalt für eine Verwendung, deren Schwergewicht nicht im rechtlichen Bereich gelegen ist, nicht von BESONDERER, also von einer die anderen Ursachen des Verwendungserfolges überragenden Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120195.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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