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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0054 1 (hier: Übertretung der AAV)Stammrechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften - von denen der Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Normen (hier: jenen des KJBG 1987) nicht erfaßt wird - zur Verantwortung gezogen werden. Die Heranziehung des handelsrechtlichen Geschäftsführers als desjenigen, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die in Rede stehenden Verstöße gegen das KJBG 1987 zu tragen habe, entspricht somit dem Gesetz (Hinweis E 17.2.1992, 91/19/0335).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190373.X01Im RIS seit
01.06.2001