RS Vfgh 1987/6/16 G141/86, G142/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/03 Weinrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WeinG 1985 §4 Abs3 idF der Novelle BGBl 372/1986
MRK Vorbehalt zu Art5
WeinG 1985 §28 Abs4
WeinG 1985 §65 Abs1 idF BGBl 372/1986

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §4 Abs3 WeinG 1985 idF BGBl. 372/1986 (betreffend das Verbot der Abgabe von Wein ua. in Tetrapacks) - unmittelbare Betroffenheit des Erstantragstellers (Weinhauer und -händler); Provokation eines Verwaltungsstrafverfahrens nach §65 Abs1 Z1 nicht zumutbar; Zulässigkeit des Antrages; §4 Abs3 verbietet nicht, Verpackungsmaterial aller Art zu produzieren und zu verkaufen; lediglich faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkungen; keine Antragslegitimation der zweitantragstellenden Gesellschaft (Hersteller von Verpackungsmaterial); deshalb auch Rechtseingriff bei dem drittantragstellenden Gesellschaftsführer der Gesellschaft ausgeschlossen; Zurückweisung des Antrags in diesem Umfang (unter angemessener Strafsanktion stehendes) Verbot, Wein etwa in Tetrapacks und Dosen an den Verbraucher abzugeben, sachlich gerechtfertigt; Strafsanktion des §65 Abs1 Z1 iVm §4 Abs3 WeinG stellt systemimmanente Fortentwicklung der zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehaltes zu Art5 MRK geltenden Verwaltungsstrafvorschriften des LMG 1951 und des UWG 1923 dar - vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt; §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben Individualantrag auf Feststellung, daß §4 Abs3 WeinG in der Stammfassung verfassungswidrig war; jedenfalls schon dadurch, daß die novellierte Bestimmung nicht aufgehoben wird, keine rechtliche Betroffenheit der Antragsteller durch die Bestimmung in der Stammfassung; Zurückweisung des Antrags

Rechtssatz

(Erst-)Antragsteller ist Weinhauer und betreibt ua. Handel mit in "Tetrapacks" abgefülltem Wein.

Mit §4 Abs3 WeinG 1985 (idF der Novelle 1986) wird ihm unter Strafsanktion (§65 Abs1 Z1 leg.cit.) verboten, solchen in Kartons verpackten Wein weiterhin an Verbraucher abzugeben. Dieses Verbot trifft den Erstantragsteller unmittelbar, ohne daß es noch eines rechtskonkretisierenden Aktes bedürfte.

Provozieren eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Verstoß gegen §4 Abs3 WeinG 1985 kein zumutbarer Weg.

Abweisung des Antrages auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 idF der Novelle BGBl. 1986/372.

Das durch §4 Abs3 WeinG normierte Verbot, in Kartons (Tetrapacks) verpackten Wein weiterhin an Verbraucher abzugeben, berührt die (Zweit-)Antragsteller (Gesellschaft, die Verpackungsmaterial (Kartons) für Flüssigkeiten erzeugt) nicht.

Die von der Gesellschaft behaupteten - und allein zu untersuchenden (vgl. zB VfSlg. 10.177/1984) - Rechtswirkungen erweisen sich bloß als faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 9570/1982).

Der Drittantragsteller leitet seine Betroffenheit in Rechten ausschließlich daraus ab, daß die Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Da nun aber - wie soeben dargetan - die angefochtene Gesetzesbestimmung nicht unmittelbar in ihre Rechte iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG eingreifen, ist es ausgeschlossen, daß ein derartiger Eingriff beim Drittantragsteller vorliegt.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 idF der Novelle BGBl. 1986/372.

Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, daß die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. zB VfSlg. 8009/1977, 8060/1977).

Der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10.064/1984, 10.084/1984).

Dem (einfachen) Gesetzgeber ist es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. zB VfSlg. 7864/1976, 7996/1977). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, sind Fragen, die nicht vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen sind (vgl. zB VfSlg. 6541/1971, 7885/1976) (vgl. auch VfSlg. 8457/1978).

(Individual-)Antrag auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 idF der Novelle BGBl. 1986/372 (betreffend das Verbot der Abgabe von in Kartons verpacktem Wein an Verbraucher).

Aus den Regierungsvorlagen (zum WeinG 1985 id Stammfassung und zur Novelle 1986) geht hervor, daß das Verbot, Wein etwa in Tetrapacks und Dosen an den Verbraucher abzugeben, darauf abzielt, einerseits "das angestrebte Image des Weines als hochwertiges Qualitätsprodukt zu betonen", andererseits die Umwelt möglichst gering zu belasten.

Beide Ziele sind sinnvoll; auch der Antragsteller bezweifelt dies nicht. Der erstgenannte Gesetzeszweck ist schon deshalb bes einsichtig, weil aufgrund des sogenannten "Weinskandals" das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland ganz wesentlich gelitten hatte, ein Umstand, von dem zu erwarten war, daß er wirtschaftspolitisch in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende negative Folgen haben werde, die es abzuwehren galt.

Jedenfalls im Inland war es bis vor kurzem unüblich, Wein in anderen Gefäßen als den im §4 Abs3 WeinG 1985 idF der Novelle 1986 angeführten an die Verbraucher abzugeben. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, die Konsumenten würden - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - annehmen, daß (österreichischer) Wein (anders als etwa Milch, bei der eine Abgabe in Kartons seit Jahren die Regel ist) der etwa in Tetrapacks, Plastikflaschen oder Aluminiumdosen abgefüllt ist, eher minderwertig sei.

Die Verpackung hat bei den meisten Waren Einfluß auf den Verkaufserfolg. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, daß dies auch beim Wein so sei. Er konnte annehmen, daß sich für die Absatzchancen des österreichischen Weines im Inland das Gebot, Wein in Glasflaschen usw. abzugeben, auf den Verkaufserfolg günstig auswirken werde; sei doch zu erwarten, daß eine solche Abfüllung - im Gegensatz zu anderer Verpackung - von den Konsumenten als Hinweis auf guten Wein gedeutet werde.

Wenngleich das Verbot, Wein in anderen Gefäßen als in Glasflaschen abzugeben, nur für den Verkauf im Inland gilt, konnte der Gesetzgeber eine ähnliche günstige Auswirkung auch für österreichischen Wein, der in Glasflaschen abgefüllt exportiert wird, prognostizieren. Dabei ist für den Absatz im Ausland auch die Überlegung maßgebend, daß wegen der relativ nur kleinen Weinbaugebiete, die Österreich aufweist, für den Export vor allem Qualitätswein in Betracht kommt, der auf der ganzen Welt in der Regel in Flaschen verkauft wird.

Individualantrag auf Aufhebung näher bezeichneter Stellen des WeinG 1985 idF der Novelle 1986 betreffend das Verbot der Abgabe von in Kartons verpacktem Wein an Verbraucher.

Die getroffene Regelung stellt keine Überreaktion des Gesetzgebers auf den sogenannten "Weinskandal" dar; ist das Anliegen, das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland zu fördern, doch volkswirtschaftlich so bedeutsam, daß die mit dem getroffenen Verbot verbundenen Beschwernisse vertretbar und adäquat sind.

Der Antragsteller meint, das System des WeinG 1985 idF der Novelle 1986, wie es sich aus §28 Abs4 ergebe, erfordere, daß aus der Art der Verpackung auf die Qualität des Weines geschlossen werden könne; es müßte daher für den billigsten Wein eine besondere Verpackung, etwa Kartons, geradezu geboten werden. Diese Ansicht ist verfehlt; der Gesetzgeber ist von verfassungswegen nämlich nicht verhalten, für alle Qualitätsstufen eine besondere Form der Kennzeichnung etwa deshalb vorzuschreiben, weil er für einige Qualitätsstufen solche Anordnungen getroffen hat.

Der Gesetzgeber konnte schließlich vernünftigerweise auch prognostizieren, daß die getroffene Regelung dem Umweltschutz dienen werde. Immerhin werden Tetrapacks, Plastikflaschen und Aluminiumdosen nur einmal verwendet; dies kann - da es in Österreich für diese Materialien (noch) kein funktionierendes Recycling-System gibt - zu einer Vermehrung des Mülls führen. Dazu kommt, daß die Regelung auch dazu dienen kann, den Bedarf an Rohstoffen zu verringern.

Unter diesen Umständen ist das verfügte, unter - angemessener - Strafsanktion stehende Gebot, Wein nur in bestimmten Gefäßen abzugeben, eine sachgerechte Norm. Wenngleich es auch weitere und andere Methoden geben mag, auf dem Gebiet der Weinwirtschaft die erwähnten Ziele (Imageverbesserung des Weines, Reduzierung der Umweltbelastung) anzustreben, und wenngleich auf anderen Gebieten gleiche oder ähnliche Maßnahmen dem Anstreben dieser Ziele dienen könnten, bewirkt dies nicht die Gleichheitswidrigkeit der zur Prüfung beantragten Vorschriften des WeinG 1985 idF der Novelle 1986. Der Gesetzgeber ist nämlich nicht verhalten, alle nur denkbaren Mittel zur Erreichung eines Zieles einzusetzen; noch weniger ist er verhalten, dies gleichzeitig zu tun. Es lag unter den geschilderten Umständen nahe, jedenfalls einmal das in Rede stehende Verbot für die Verpackung von Wein zu erlassen, zumal die Produzenten und Konsumenten an die nunmehr verbotenen Verpackungsarten noch gar nicht gewöhnt waren, also die für sie allenfalls negativen Folgen mit relativ wenig Schwierigkeiten und Härten von vornherein abgestellt werden konnten, was auf anderen Gebieten nicht so einfach sein mag.

Zu den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges gehört auch das Strafmittel des Arrestes, gleichgültig, für welche Verwaltungsübertretung die Arreststrafe im einzelnen in den Verwaltungsvorschriften (§10 Abs1 VStG) vorgesehen ist; ein Vorbehalt ausschließlich zugunsten der wenigen, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen selbst (dh. tatbestandsmäßig) vorgesehenen Fälle der Verhängung von Freiheitsstrafen wäre sinnlos (siehe VfSlg. 3806/1960).

Der Vorbehalt deckt nicht bloß die Verhängung von Freiheitsstrafen, sondern auch von Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden, gleichgültig, welche materiellen Verwaltungsvorschriften iS des §10 VStG den Tatbestand enthalten (vgl. zB VfSlg. 8234/1978, 10.291/1984).

Für alle diese Verfahren schließt der Vorbehalt auch die Anwendung des Art6 MRK aus (siehe zB VfSlg. 5021/1965, 8234/1978, 8685/1979, 8930/1980, 10.291/1984; vgl. auch zB EKMR v 3.3.1983 Beschwerde Nr. 8998/1980, EuGRZ 1984, S 74 ff).

Der Vorbehalt umfaßt seinem Sinn nach zumindest auch jene Gesetze, die zwar nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden, die aber keine nachträgliche Erweiterung jenes materiell-rechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte (vgl. zB VfSlg. 8234/1978, 8428/1978, 10.291/1984).

Vom Vorbehalt sind daher Gesetze auch dann gedeckt, wenn gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, die vor dem 3.9.1958 erlassen wurden; dies gilt etwa für die StVO 1960 und das KFG 1967 (siehe zB VfSlg. 8234/1978, 10.291/1984; vgl. auch zB EKMR vom 3.3.1983, aaO).

Beschwerdebehauptung, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (§§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 WeinG 1985 idF der Novelle 1986) gegen Art5 MRK verstoßen.

Nun sah das zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehaltes geltende WeinG 1929, BGBl. 328, eine dem §65 Abs1 Z1 iVm §4 Abs3 WeinG 1985 entsprechende Strafdrohung nicht vor. Wein zählte aber - ungeachtet des Bestehens eines eigenen WeinG (1929) - zu den "Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln)" iS des §1 des damals geltenden LMG 1951, BGBl. 239; dessen §10 hatte ua. das Zuwiderhandeln gegen Verordnungen, mit denen aufgrund des §6 Z1 bestimmte Arten der Verpackung von Lebensmitteln verboten oder beschränkt worden waren, zur Übertretung erklärt, die von der Bezirksverwaltungsbehörde (auch mit Arrest) zu ahnden war.

Tatsächlich wurden aufgrund des §6 Abs1 LMG 1951 (dieses stellt eine Wiederverlautbarung des LMG RGBl. 89/1897 dar) mehrere Verordnungen erlassen, so die Verordnung BGBl. 1921/528, betreffend das Verbot der Versendung von Milch in unplombierten Kannen, und die Verordnung BGBl. 1935/526, mit der verboten wurde, zum Verkauf als Lebensmittel bestimmte Mineralwässer in anderen Behältnissen als in den zur Abgabe an Verbraucher dienenden verschlossenen Glasflaschen zu versenden.

Auch das zum erwähnten Zeitpunkt in Kraft gestandene BG vom 26.9.1923, BGBl. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, sah eine ähnliche Verwaltungsstrafnorm vor: §33 dieses Gesetz hatte ua. das Zuwiderhandeln gegen Verordnungen, mit denen aufgrund des §32 Abs1 und 2 Anordnungen über die Verpackung von Waren (zu denen auch Wein zu rechnen war) getroffen worden waren, unter Verwaltungsstrafsanktion (auch Arrest) gestellt.

Gestützt auf §32 UWG 1923 ergingen mehrere Verordnungen.

§65 Abs1 Z1 iVm §4 Abs3 WeinG 1985 stellt sich als systemimmanente Fortentwicklung dieser zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehaltes geltenden Verwaltungsstrafvorschriften des LMG 1951 und des UWG 1923 dar.

Die erwähnten Vorschriften des WeinG 1985 sind also - entgegen der Meinung des Antragstellerst - vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt.

Der (Individual-)Antrag, §4 Abs3 und §65 Abs1 Z1 WeinG 1985 idF der Novelle 1986 aufzuheben, war abzuweisen.

Keine Bedenken gegen die zitierte Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsrechtes.

Keine Bedenken im Hinblick auf Art5 MRK.

Anträge auf Aufhebung des §4 Abs3 und des §65 Abs1 Z1 WeinG idF der Novelle BGBl. 1986/372 als verfassungswidrig und auf Feststellung, daß §4 Abs3 WeinG 1985 (id Stammfassung) bis 23.7.1986 verfassungswidrig war.

Die Antragsteller bringen lediglich vor, daß §4 Abs3 WeinG 1985 id Stammfassung (allenfalls) wieder in Kraft träte, wenn der Verfassungsgerichtshof aufgrund des vorliegenden Antrages die Nachfolgebestimmung aufheben würde.

Die Antragsteller sind schon deshalb durch die Bestimmung des - inzwischen außer Kraft getretenen - §4 Abs3 WeinG 1985 id Stammfassung nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen, weil der Verfassungsgerichtshof den Antrag, §4 Abs3 idF der Novelle 1986 aufzuheben, abgewiesen hat.

Der auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §4 Abs3 WeinG 1985 id Stammfassung gerichtete Antrag war demnach mangels Legitimation aller drei Antragsteller zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9868/1983).

Entscheidungstexte

  • G 141,142/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.06.1987 G 141,142/86

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Weinrecht, Lebensmittelrecht, Wirtschaftslenkung, Umweltschutz, Wettbewerb unlauterer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G141.1986

Dokumentnummer

JFR_10129384_86G00141_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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