RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0393

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
StGB §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mit der Vollziehung des FrG 1993 betrauten Behörden haben das Vorliegen (Nichtvorliegen) der im § 18 Abs 1 FrG 1993 bezeichneten Gefährdung eigenständig, dh unabhängig davon zu beurteilen, ob der Fremde vom Strafgericht aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0103, E 28.10.1993, 93/18/0445).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180393.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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