RS Vwgh 1993/10/28 91/19/0119

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §1 Z1;
AAV §1 Z2 lita;
AAV §1 Z2 litb;
AAV §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Raum als Arbeitsraum zu qualifizieren ist, sind alle in dem betreffenden Raum vorgenommenen Arbeiten zu berücksichtigen. Wird in einem Büroraum täglich die Kassenübernahme und Kassenabrechnung gemacht, wird dort einmal bis zweimal wöchentlich je eine Viertelstunde lang ein Computer zum Zwecke der Aufgabe von Bestellungen bedient und werden in diesem Raum auch Telefongespräche geführt, so ist die Ansicht gerechtfertigt, daß in dem betreffenden Büroraum ein ständiger Arbeitsplatz iSd § 1 Z 2 lit a AAV eingerichtet sei, weil es nach dieser Verordnungsstelle nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an dreißig oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach § 1 Z 2 lit b AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190119.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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