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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zweifelsregel, daß die Behörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, gilt dann nicht, wenn eine ausdrückliche Übergangsbestimmung vorliegt, sowie auch dann nicht, wenn der Regelungstatbestand der Norm, um deren Anwendung es geht, auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abstellt (Hinweis E 27.3.1990, 89/08/0050). Erfolgten Festnahme und Anhaltung des Fremden in Schubhaft im zeitlichen Geltungsbereich des FrPolG, so ist die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Maßnahmen daher nach dem FrPolG zu beurteilen, auch wenn dieses Gesetz im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung steht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180255.X01Im RIS seit
20.11.2000