RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0255

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §86;
FrG 1993 §88;
FrPolG 1954 §5;
FrPolG 1954 §5a;

Rechtssatz

Die Zweifelsregel, daß die Behörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, gilt dann nicht, wenn eine ausdrückliche Übergangsbestimmung vorliegt, sowie auch dann nicht, wenn der Regelungstatbestand der Norm, um deren Anwendung es geht, auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abstellt (Hinweis E 27.3.1990, 89/08/0050). Erfolgten Festnahme und Anhaltung des Fremden in Schubhaft im zeitlichen Geltungsbereich des FrPolG, so ist die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Maßnahmen daher nach dem FrPolG zu beurteilen, auch wenn dieses Gesetz im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung steht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180255.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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