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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Ein Hochschuldstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes (Hinweis E 24.5.1993, 93/15/0065). (Hier: Ausführungen, daß das Studium der Rechtswissenschaften eines Geschäftsleiters einer Bank eine Berufsausbildung darstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140040.X02Im RIS seit
12.02.2002