RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0339

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde die Partei im zeitlichen Geltungsbereich einer Norm (hier: des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG) von der Behörde gehört, so besteht für die Behörde nach Außerkrafttreten dieser und Inkraftreten einer neuen Norm (hier: des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993) im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dann keine Verpflichtung, der Partei zum maßgeblichen Sachverhalt neuerlich das Parteiengehör einzuräumen, wenn unbeschadet der formell geänderten Rechtslage das für die Beurteilung des im konkreten Fall wesentlichen Sachverhaltes "maßgebende Gesetz" inhaltlich gegenüber der Vorläuferbestimmung keine Änderung darstellt.

Schlagworte

Parteiengehör Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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