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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurde die Partei im zeitlichen Geltungsbereich einer Norm (hier: des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG) von der Behörde gehört, so besteht für die Behörde nach Außerkrafttreten dieser und Inkraftreten einer neuen Norm (hier: des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993) im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dann keine Verpflichtung, der Partei zum maßgeblichen Sachverhalt neuerlich das Parteiengehör einzuräumen, wenn unbeschadet der formell geänderten Rechtslage das für die Beurteilung des im konkreten Fall wesentlichen Sachverhaltes "maßgebende Gesetz" inhaltlich gegenüber der Vorläuferbestimmung keine Änderung darstellt.
Schlagworte
Parteiengehör Änderung der RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X02Im RIS seit
11.07.2001