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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 litb;Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der rechtsanwaltlichen Vortätigkeit des Beamten (hier: Erster Botschaftssekretär) als für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG ist ausschließlich die aus OBJEKTIVER Sicht in der Vordienstzeit in bestimmten Tätigkeitsbereichen erworbene Berufserfahrung. Eine Deckungsgleichheit der in Frage stehenden Vortätigkeit mit der dienstlichen Verwendung im maßgebenden Zeitraum ist nicht erforderlich. Eine vorhandene besondere Begabung, persönliche Befähigungen bzw. allgemeine Lebenserfahrung sind der Beurteilung nicht zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120195.X02Im RIS seit
20.11.2000