RS Vwgh 1993/10/28 89/12/0242

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175;
UFG Wr 1967 §1;
UFG Wr 1967 §2 Z10;

Rechtssatz

Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (von dem übrigens nicht einmal das Ausmaß feststeht) sowie ein gefährliches Bremsmanöver (worauf sich diese Feststellung der belangten Behörde stützt, bleibt offen) sind im Regelfall Verschuldenskomponten, die einen Unfallschutz nicht ausschließen. Die getroffenen Feststellungen müssen ausreichen, im Beschwerdefall von einer selbstgeschaffenen Gefahr auszugehen, die in einem so hohen Maße vernunftswidrig wäre und zu einer solchen Gefahr geführt hätte, daß die (versicherte) Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum ASVG (vgl zB SSV-NF 4/49) angenommen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120242.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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