RS Vwgh 1993/10/28 92/12/0258

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §40 Abs2 lite idF 1981/332;
AHStG §40 Abs3;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem Gesetzestext ergibt sich durch die Verwendung des Wortes "allenfalls" eindeutig, daß die Vorlage einer Diplomarbeit nur dann erfolgen muß, wenn eine solche tatsächlich verfaßt worden ist. Die belangte Behörde hätte daher im Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung der Universität über ein als Diplomarbeit anerkanntes schriftliches Referat Feststellungen über das Vorliegen einer Diplomarbeit treffen und mit einer Sachentscheidung vorgehen müssen. Ergibt sich, daß die schriftliche Arbeit nicht archiviert wurde, hätte vor der Zurückweisung wegen Formgebrechens entsprechend dem Ansuchen des Nostrifizierungswerbers eine Entscheidung über die Nachsicht unter dem Aspekt des Ablaufes der Archivfrist bzw mangels Archivierung erfolgen müssen. Keinesfalls aber war der Antrag auf Nostrifizierung zurückzuweisen, weil noch gar nicht feststand, ob überhaupt ein für die Sachentscheidung relevantes Formgebrechen vorliegt.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare BeilagenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120258.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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