RS Vwgh 1993/10/28 92/12/0258

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120258.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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