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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120258.X02Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016