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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß des Studiums für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an der Beurteilung als Ausbildung nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren (Hinweis E 17.9.1991, 90/14/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140040.X03Im RIS seit
12.02.2002