RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0474

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1346;
FrG 1993 §20 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Rahmen der Abwägung gem § 20 Abs 1 FrG 1993 kommt dem Umstand, daß der Bruder und die Schwägerin des Fremden für einen von diesem aufgenommenen Kredit die Bürgschaft übernommen haben, keine Relevanz zu. Selbst wenn das Aufenthaltsverbot eine Inanspruchnahme der genannten Personen aus dem Titel der von ihnen übernommenen Bürgschaft zur Folge hätte, wäre dies nämlich kein einem der in Z 1 und Z 2 des § 20 Abs 1 FrG 1993 angeführten Tatbestandsmerkmale subsumierbarer Umstand. Denn er hätte weder Einfluß auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Bruders und der Schwägerin des Fremden noch auf die Intensität von dessen familiären oder sonstigen Bindungen - dies unbeschadet der Frage, ob die genannten Personen überhaupt zu "seinen Familienangehörigen" zu zählen sind.

Schlagworte

Entziehungsdauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180474.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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