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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 litb;Rechtssatz
Da die Grundausbildung eines Beamten allgemeine Kenntnisse zu vermitteln hat, kann aus einem besonders guten Ergebnis der Dienstprüfung weder ein Schluß auf eine erfolgreiche Verwendung am Arbeitsplatz noch auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der Vortätigkeit gezogen werden (hier: Vortätigkeit als Rechtsanwalt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120195.X01Im RIS seit
20.11.2000