RS Vwgh 1993/10/28 92/12/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

GO Hochschule Musik Darstellende Kunst Wien;
KHSchOrgG §21 Abs9;
KHStG 1983 §49 Abs1;
UOG 1975 §15 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/18 91/12/0158 2

Stammrechtssatz

Ein nicht gehörig kundgemachter Beschluß des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst über die Einsetzung einer ständigen Kommission mit Entscheidungsbefugnis gem § 14 lit a der GO des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ist für den VwGH unbeachtlich. Die anstelle des Gesamtkollegiums als Behörde eingeschrittene (entscheidungsbevollmächtigte) Person war daher nicht zur Entscheidung über den Antrag auf Nostrifizierung gem § 49 Abs 1 KHStG zuständig.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120265.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten