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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde ihre Entscheidung (hier: Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften gestützt, so leidet der Bescheid schon deshalb an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180274.X02Im RIS seit
11.07.2001