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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gem. §2 Abs3 Bgld. KanalisationsgebührenG können schon vor Errichtung bzw. Fertigstellung der Kanalisationsanlage vorläufige Anschlußgebühren von der Gemeinde vorgeschrieben werden - keine Gesetzwidrigkeit des §5 der VRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof meint, die Bestimmung des §2 Abs3 KanalanschlußgebührenG ermögliche lediglich die Vorschreibung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden (nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes endgültigen) Anschlußgebühr, nicht aber die Festsetzung einer vorläufigen Anschlußgebühr, berechnet auf Grund der vorläufigen Baukosten.
Die isolierte Betrachtung des ersten Halbsatzes des dritten Satzes des §2 Abs3 ("... Der Gemeinderat kann die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr vorschreiben, ...") läßt diese Deutung zu, doch enthält der zweite Halbsatz die Voraussetzung "sofern der Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung oder Abänderung der Kanalisationsanlage in Rechtskraft erwachsen ist". Wenn man dem Gesetz den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Inhalt beimißt, wäre die ausdrückliche Aufnahme dieser Voraussetzung in das Gesetz sinnlos und der zweite Halbsatz des dritten Satzes ohne Anwendungsbereich, weil spätestens ab dem Beginn der Errichtung der Anlage eine rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung vorhanden sein muß. Zu diesem Zeitpunkt besteht aber gar keine andere Möglichkeit, als der Berechnung des Einheitssatzes die voraussichtlich entstehenden - aber keineswegs "endgültigen" - Errichtungskosten zugrundezulegen.
Daraus ergibt sich, daß schon vor Errichtung bzw. Fertigstellung der Kanalisationsanlage Anschlußgebühren vorgeschrieben werden können, denen (lediglich) der Charakter des Vorläufigen zukommt.
Mit anderen Worten: Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden also auch, in diesem Sinne "vorläufige" Anschlußgebühren und damit einen "vorläufigen" Einheitssatz auszuschreiben; dies nicht nur im Falle der (erstmaligen) Errichtung, sondern nach dem Wortlaut des dritten Satzes in §2 Abs3 KanalanschlußgebührenG - in seinem Zusammenhang gesehen - auch im Falle der Abänderung der Kanalisationsanlage.
Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, §5 der Verordnung der Gemeinde Draßburg-Baumgarten vom 14.12.1981 betreffend Kanalanschlußgebühren aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.
Schlagworte
Kanalisation, AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V52.1986Dokumentnummer
JFR_10129381_86V00052_01