RS VwGH Erkenntnis 1993/10/28 93/18/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Erkennt die Asylbehörde erster Instanz mit ihrem den Asylantrag des Fremden abweisenden Bescheid einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, so kommt dem Fremden im Grunde des § 7 Abs 3 AsylG 1991 jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 nicht zu, was zur Folge hat, daß § 9 Abs 1 AsylG 1991 idF 1992/838 der Erlassung des die Ausweisung des Fremden (im Instanzenzug) aussprechenden Bescheides in diesem Fall nicht entgegensteht.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten