RS Vfgh 1987/6/19 V85/86

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Veröffentlicht am 19.06.1987
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Stmk KanalabgabenG 1955 §2 Abs2
Kanalabgabenordnung Admont vom 11.04.1979 §4
Stmk KanalabgabenG 1955 §4 Abs2
Kanalabgabenordnung Admont vom 11.04.1979 §9 Abs2
Kanalabgabenordnung Admont vom 11.04.1979 §13 zweiter Satz
Stmk LAO §152 Abs1

Leitsatz

Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont vom 11.4.1979; §9 Abs2, der es ermöglicht, den Kanalisationsbeitrag bereits "mit Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal" festzusetzen in Widerspruch zu §2 Abs2 Stmk. KanalabgabenG 1955 - Aufhebung dieser Bestimmung; §13 zweiter Satz (zweiter Satz (betreffend voirläufige Abgabenfestsetzung) in Widerspruch zu §152 Abs1 Stmk. LAO - die Veränderung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Norm (hier der Kanalabgabenordnung) bildet keinen Umstand, der eine vorläufige Abgabenfestsetzung iSd. §152 Abs1 Stmk. LAO gestatten würde; Aufhebung des §13 zweiter Satz; §4 leg. cit. nicht gesetzwidrig - Vorschreibung eines vorläufigen Kanalisationsbeitrages infolge der Aufhebung nicht mehr möglich

Rechtssatz

Widerspruch des §9 Abs2 Kanalabgabenordnung Admont (KAO) zu §2 Abs2 Stmk. KanalabgabenG 1955.

Daß §9 Abs2 KAO es ermöglicht, den Kanalisationsbeitrag bereits "mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal" festzusetzen, ist mit dem Wortlaut des §2 Abs2 KanalabgabenG, der schlechthin von der "Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage" spricht, nicht in Einklang zu bringen. Auch die in §4 Abs2 leg.cit. vorgesehene Ermittlung des Einheitssatzes auf Grund der durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten bietet keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages vor Fertigstellung der Kanalanlage. Diese Bestimmung regelt nämlich ausschließlich die Beitragshöhe. Auch kann aus dem Umstand, daß durchschnittliche Baukosten schon vor Fertigstellung der Anlage bekannt sind, allein noch keineswegs geschlossen werden, der Gesetzgeber habe mit dem Hinweis auf die durchschnittlichen Kosten - entgegen einer zwei Paragraphen vorher ausdrücklich getroffenen Regelung - den Verordnungsgeber auch zu einer früheren Beitragsvorschreibung ermächtigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat hiebei außer Betracht zu lassen, ob die vom Landesgesetzgeber festgelegte Vorgangsweise zweckmäßig ist und ob sie in den Gemeinden zu Finanzierungsschwierigkeiten führt.

§13 zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Admont vom 11.4.1979 (Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Widerspruch des zweiten Satzes des §13 Kanalabgabenordnung Admont (KAO) zu §152 Abs1 Stmk LAO.

Der Verwaltungsgerichtshof weist mit Recht darauf hin, daß §152 Abs1 der Stmk. LAO, LGBl. 1963/158, eine vorläufige Festsetzung von Abgaben nur dann erlaubt, wenn die Abgabepflicht oder deren Umfang nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch ungewiß ist. Es kann dem Argument des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, daß die Veränderung von für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Normen (hier: die KAO) keinen Umstand bildet, der es gestatten würde, eine Abgabe iSd §152 Abs1 leg.cit. nur vorläufig festzusetzen; es versteht sich von selbst, daß das Ermittlungsverfahren der Erforschung des Sachverhaltes und nicht der Feststellung der gegebenenfalls anzuwendenden Rechtslage dient.

§9 Abs2 Kanalabgabenordnung Admont vom 11.4.1979, der es ermöglicht, den Kanalisationsbeitrag bereits "mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal" festzusetzen wird wegen Widerspruchs zu §2 Abs2 Stmk. KanalabgabenG 1955 (der von der "Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage" spricht) aufgehoben.

§13 zweiter Satz (betreffend vorläufige Abgabenfestsetzung) wird wegen Widerspruchs zu §152 Abs1 Stmk. LAO aufgehoben - die Veränderung von für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Normen (hier: die KAO) bildet keinen Umstand, der es gestatten würde, eine Abgabe iSd §152 Abs1 leg.cit. nur vorläufig festzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält - hier präjudizielle - Teile dieser Bestimmung deshalb für gesetzwidrig, weil es sich bei der Festsetzung des Einheitssatzes mit S 51,12 zuzüglich Umsatzsteuer um eine vorläufige Festsetzung des Einheitssatzes handle, was sich aus der Präambel der Kanalabgabenordnung Admont und aus ihrem §13 ergebe.

Durch die Aufhebung des zweiten Satzes des §13 KAO ist diesem Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen, weil die Vorschreibung eines vorläufigen Kanalisationsbeitrages nicht (mehr) möglich ist. Andere (eigenständige) Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der vom Antrag des Verwaltungsgerichtshofes umfaßten Teile des §4 wurden nicht geltend gemacht.

Dem Antrag auf Aufhebung einiger Worte in §4 erster Satz Kanalabgabenordnung Admont vom 11.4.1979 (betreffend Festsetzung des Einheitssatzes) wird nicht Folge gegeben - infolge Aufhebung des zweiten Satzes des §13 KAO keine Vorschreibung eines vorläufigen Kanalisationsbeitrages mehr möglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V85.1986

Dokumentnummer

JFR_10129381_86V00085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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