RS Vwgh 1993/10/28 91/19/0373

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §12 Abs2;
AAV §14 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, daß die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von öS 30000,-- bei Verletzung des § 14 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 AAV dann eine fehlerhafte Handhabung des der Beh bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessens darstellt, wenn die Tat keine weiteren nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorliegt, dem Beschuldigten nur Fahrlässigkeit angelastet werden kann und ungünstige Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse anzunehmen sind; dies auch dann, wenn nicht bloß geringes Verschulden des Beschuldigten vorliegt und durch die Übertretung das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Gesundheit der Arbeitnehmer in hohem Maße gefährdet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190373.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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