RS Vwgh 1993/10/28 91/19/0134

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §8 Abs1;
AZG §9;

Rechtssatz

Wenn es im § 8 Abs 1 AZG heißt, "die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit" dürfe in bestimmten Fällen ausgedehnt werden, so handelt es sich dabei um eine vereinfachte Umschreibung der zulässigen Dauer der Arbeitszeit für die Arbeitnehmer, die in dem betreffenden Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigt sind, wobei sich die zulässige Dauer aus den vorangegangenen Bestimmungen über die Arbeitszeit und deren Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190134.X04

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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