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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ASVG §175;Rechtssatz
Aus dem angegebenen Fehlverhalten des Bf ("erhebliche" Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit; riskantes Bremsmanöver) allein kann nicht der Schluß gezogen werden, es handle sich um eine Fahrweise, die typischerweise nur durch Alkoholisierung erklärbar sei. Sonstige typische alkoholiserungsbedingte Fahrweisen des Bf wie zB nicht spurhaltendes Fahren wurden (im Beschwerdefall) nicht festgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120242.X03Im RIS seit
20.11.2000