RS Vwgh 1993/10/28 89/12/0242

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175;
UFG Wr 1967 §1;
UFG Wr 1967 §2 Z10;

Rechtssatz

Aus dem angegebenen Fehlverhalten des Bf ("erhebliche" Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit; riskantes Bremsmanöver) allein kann nicht der Schluß gezogen werden, es handle sich um eine Fahrweise, die typischerweise nur durch Alkoholisierung erklärbar sei. Sonstige typische alkoholiserungsbedingte Fahrweisen des Bf wie zB nicht spurhaltendes Fahren wurden (im Beschwerdefall) nicht festgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120242.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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