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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1Leitsatz
Anfechtung der Wahlen zur Dienststellenpersonalvertretung einer Dienststelle beim Amt der Ktn. Landesregierung sowie zur Zentralpersonalvertretung der Bediensteten des Landes Kärnten; hinreichende Kennzeichnung als Antrag gem. Art141 B-VG; keine Wertung der Wahlanfechtung als Beschwerde gem. Art144 B-VG möglich - kein Eingehen auf sich daraus ergebende Fragen, ua. auf die vorgebrachten Normbedenken; diese Personalvertretungen sind gesetzliche Vertretungen iSd Art141 B-VG jedoch keine satzungsgebenden Organe - keine Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Deutung einer "Beschwerde gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 17.2.1987" als Wahlanfechtung iSd Art141 B-VG.
Obwohl der eingereichte Schriftsatz als Beschwerde und der Antragsteller als Beschwerdeführer bezeichnet sind, ist die Eingabe wegen der Berufung auf Art141 B-VG und §70 VfGG und im Hinblick darauf, daß sie die Aufhebung des gesamten Wahlverfahren begehrt, hinreichend als Antrag gemäß Art141 B-VG gekennzeichnet (vgl. VfSlg. 6424/1971, 9085/1981, 9964/1984).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:WI3.1987Dokumentnummer
JFR_10129380_87W00I03_01