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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Enthält die Begründung des Bescheides über die Ablehnung der Nostrifizierung (§ 49 KHStG) die Feststellung, daß das Schwerpunktstudium "Glasgestaltung" in der Fachrichtung Textilkunst und Flächendesign nicht beurteilt werden könne, weil dieser Schwerpunkt in der Studienrichtung "Textil" nicht eingerichtet sei, so ermöglicht diese (schon rechtliche Wertungen miteinschließende) Feststellung mangels jeglicher Darlegung über die konkreten Studieninhalte bzw Lehrinhalte (der zu vergleichenden Studien) keine Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der § 49 Abs 4 oder 5 KHStG gegeben sind oder nicht (Hinweis: E 29.11.1988, 87/12/0088).
Schlagworte
Begründung Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990120276.X02Im RIS seit
11.07.2001