RS Vwgh 1993/10/28 90/12/0276

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KHStG 1983 §49 Abs4;
KHStG 1983 §49 Abs5;

Rechtssatz

Enthält die Begründung des Bescheides über die Ablehnung der Nostrifizierung (§ 49 KHStG) die Feststellung, daß das Schwerpunktstudium "Glasgestaltung" in der Fachrichtung Textilkunst und Flächendesign nicht beurteilt werden könne, weil dieser Schwerpunkt in der Studienrichtung "Textil" nicht eingerichtet sei, so ermöglicht diese (schon rechtliche Wertungen miteinschließende) Feststellung mangels jeglicher Darlegung über die konkreten Studieninhalte bzw Lehrinhalte (der zu vergleichenden Studien) keine Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der § 49 Abs 4 oder 5 KHStG gegeben sind oder nicht (Hinweis: E 29.11.1988, 87/12/0088).

Schlagworte

Begründung Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120276.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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