RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0474

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0363).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180474.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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