RS Vfgh 1987/6/20 G115/87

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Veröffentlicht am 20.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, gegen das Unterbleiben einer behördlichen Tätigkeit einzuschreiten

Rechtssatz

Dem vorliegenden Antrag steht - schon nach dem eigenen Vorbringen des Einschreiters - entgegen, daß ein iSd Art140 B-VG zumutbarer Weg zur Verfügung stand, weil der OGH bei Behandlung der vom Einschreiter erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die Gleichheitsbedenken - wenn sie von ihm geteilt worden wären - zum Anlaß genommen hätte, einen Gesetzesprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "Bestimmungen der StPO, die nur eine Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde zulassen", wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Entscheidungstexte

  • G 115/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1987 G 115/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G115.1987

Dokumentnummer

JFR_10129380_87G00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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