RS Vwgh 1993/10/28 93/18/0226

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
FrG 1993 §54;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines durchsetzbaren Ausweisungsbescheides für sich allein reicht noch nicht zur Vornahme der Abschiebung hin, es muß vielmehr noch einer der im § 36 Abs 1 Z 1 bis 4 FrG 1993 genannten Gründe dazutreten. Im Verfahren über die Ausweisung hat die Beh im Hinblick auf ein mögliches Verbot der Abschiebung gem § 54 Abs 2 FrG 1993 den Fremden über eine allfällige Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Über einen solchen Antrag ist in einem Verfahren gem § 54 FrG 1993 abzusprechen, keinesfalls jedoch im Verfahren über die Ausweisung (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0428).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180226.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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