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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Vorliegen eines durchsetzbaren Ausweisungsbescheides für sich allein reicht noch nicht zur Vornahme der Abschiebung hin, es muß vielmehr noch einer der im § 36 Abs 1 Z 1 bis 4 FrG 1993 genannten Gründe dazutreten. Im Verfahren über die Ausweisung hat die Beh im Hinblick auf ein mögliches Verbot der Abschiebung gem § 54 Abs 2 FrG 1993 den Fremden über eine allfällige Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Über einen solchen Antrag ist in einem Verfahren gem § 54 FrG 1993 abzusprechen, keinesfalls jedoch im Verfahren über die Ausweisung (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0428).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180226.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009