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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 2Stammrechtssatz
Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190134.X02Im RIS seit
23.03.2001