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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61;Rechtssatz
Wesentliche Entscheidungsgrundlage in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist das in § 66 ZPO genannte Vermögensbekenntnis. Dies gilt auch für die Überprüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen. Wird dieses Vermögensbekenntnis in einem solchen Verfahren nicht vorgelegt, ist dies in Verbindung mit § 66 Abs 2 ZPO gemäß § 381 ZPO zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X01.2Im RIS seit
06.03.2002