RS Vwgh 1993/10/28 92/14/0144

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61;
ZPO §381;
ZPO §66;

Rechtssatz

Wesentliche Entscheidungsgrundlage in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist das in § 66 ZPO genannte Vermögensbekenntnis. Dies gilt auch für die Überprüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen. Wird dieses Vermögensbekenntnis in einem solchen Verfahren nicht vorgelegt, ist dies in Verbindung mit § 66 Abs 2 ZPO gemäß § 381 ZPO zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X01.2

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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