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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §11 Abs1;Rechtssatz
Nach dem sich aus § 22 VStG ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Verwaltungsübertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen (hier:
je zwei Übertretungen gem § 9 erster Fall AZG, gem § 9 zweiter Fall AZG und gem § 11 Abs 1 AZG) ist rechtswidrig (Hinweis E 30.4.1987, 86/09/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190134.X11Im RIS seit
23.03.2001