RS Vwgh 1993/10/28 91/19/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs1;
AZG §9;
VStG §22;

Rechtssatz

Nach dem sich aus § 22 VStG ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Verwaltungsübertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen (hier:

je zwei Übertretungen gem § 9 erster Fall AZG, gem § 9 zweiter Fall AZG und gem § 11 Abs 1 AZG) ist rechtswidrig (Hinweis E 30.4.1987, 86/09/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190134.X11

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten