RS Vfgh 1987/6/20 B122/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des VfGH, gegen das Unterbleiben einer behördlichen Tätigkeit einzuschreiten; im übrigen mangelnde Erschöpfung des in §§120, 121 StVG eingerichteten Instanzenzuges hinsichtlich des Verhaltens von Strafvollzugsbediensteten; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages, Zurückweisung der Beschwerde.

Weder Art144 B-VG noch eine sonstige Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit ein, gegen das Unterbleiben einer behördlichen Tätigkeit einzuschreiten.

Entscheidungstexte

  • B 122/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1987 B 122/87

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B122.1987

Dokumentnummer

JFR_10129380_87B00122_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten