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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Keine Zuständigkeit des VfGH, gegen das Unterbleiben einer behördlichen Tätigkeit einzuschreiten; im übrigen mangelnde Erschöpfung des in §§120, 121 StVG eingerichteten Instanzenzuges hinsichtlich des Verhaltens von Strafvollzugsbediensteten; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages, Zurückweisung der Beschwerde.
Weder Art144 B-VG noch eine sonstige Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit ein, gegen das Unterbleiben einer behördlichen Tätigkeit einzuschreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B122.1987Dokumentnummer
JFR_10129380_87B00122_01