RS Vwgh 1993/10/29 93/01/1018

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben des BM mit der darin gebrauchten Wendung .."teilt

Ihnen zu Ihrer Eingabe vom ... mit, daß Ihrem Auskunftsantrag

betreffend ... nicht Folge gegeben wird" legt - nicht zuletzt

vor dem Hintergrund des § 4 Auskunftspflichtgesetz, wonach ein Bescheid über die Verweigerung eines eigenen Antrages bedarf, den gestellt zu haben, der Bf nicht behauptet, - eine Deutung dieses Schreibens als bloße Mitteilung näher denn als verbindlichen Abspruch über den gestellten Auskunftsantrag. Keinesfalls läßt sich aber diese "Mitteilung" so eindeutig als normative Erledigung der Behörde verstehen, daß ihre Qualifikation als Bescheid trotz fehlender Bezeichnung als Bescheid zulässig wäre.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011018.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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