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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuskunftspflichtG 1987 §4;Rechtssatz
Ein Schreiben des BM mit der darin gebrauchten Wendung .."teilt
Ihnen zu Ihrer Eingabe vom ... mit, daß Ihrem Auskunftsantrag
betreffend ... nicht Folge gegeben wird" legt - nicht zuletzt
vor dem Hintergrund des § 4 Auskunftspflichtgesetz, wonach ein Bescheid über die Verweigerung eines eigenen Antrages bedarf, den gestellt zu haben, der Bf nicht behauptet, - eine Deutung dieses Schreibens als bloße Mitteilung näher denn als verbindlichen Abspruch über den gestellten Auskunftsantrag. Keinesfalls läßt sich aber diese "Mitteilung" so eindeutig als normative Erledigung der Behörde verstehen, daß ihre Qualifikation als Bescheid trotz fehlender Bezeichnung als Bescheid zulässig wäre.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011018.X01Im RIS seit
20.11.2000