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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0231 93/01/0297 93/01/0298Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0950 5Stammrechtssatz
Nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die in § 16 Abs 1 AsylG 1991 normierte Pflicht der Behörde geht aber nicht so weit, daß sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müßte (Hinweis E 30.11.1992, 92/01/0800 - 0803).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010165.X01Im RIS seit
03.04.2001