RS Vwgh 1993/10/29 93/01/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0231 93/01/0297 93/01/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0950 5

Stammrechtssatz

Nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die in § 16 Abs 1 AsylG 1991 normierte Pflicht der Behörde geht aber nicht so weit, daß sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müßte (Hinweis E 30.11.1992, 92/01/0800 - 0803).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010165.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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